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Statuten von Kaltstart

(www.kaltsart.ch)

Gegründet am 28. Oktober 2000

I. Name und Sitz

§ 1

Kaltstart (KT), ist ein Club im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Solenberg.

II. Zweck

§ 2

Möglichst viel Spass zu haben, das Leben zu geniessen und alle möglichen Warmstarter abzuhängen. Der Abrieb der Pneus soll beim Biken so hoch wie möglich sein.

III. Mittel

§ 3

Finanzielle Aufwendungen des Clubs werden bestritten aus: · Beiträgen der Starters
· freiwilligen Spenden

IV. Organisation

§ 4

Die Organe des KT sind :
· die Clubversammlung
· der Vorstand

§ 5

Durch Email,Homepage, Buschtelefon, Rauchzeichen oder ein anderes Kommunikationsmittel wird die Clubversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Clubversammlung ist immer am Ende des Monats Oktober, dies ist die Zeit in welcher die Warmstarter ihr Bike in die Ecke stellen und die Kaltstarter noch gar nicht ans aufhören denken.

§ 6

Die Starters werden auf ihrer Clubhomepage www.kaltstart.ch über Ausflüge, Anlässe und desgleichen informiert.

§ 7

Der Clubversammlung als oberstes Organ stehen alle Aufgaben gemäss ZGB und Clubstatuten zu.

§8

Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern:
dem Oberstarter, Säckelmeister. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Die Amtzeit ist auf ein Jahr begrenzt.

§9

Der Vorstand führt über seine Sitzungen, sowie über die Clubversammlungen keine Protokolle, ausser dies sei dringend nötig.

V. Mitgliedschaft

§10

Über den Beitritt oder den Ausschluss von Startern entscheidet der Vorstand und seine Starters ohne Grundangabe. Zusätzlich muss während einer Kaltstart Tour einmal ein richtiger Kaltstart hingelegt werden.

§11

Der KT besteht aus Aktiv- und Passiv Starter.

§12

Passivstarter haben den Zutritt zu den Clubversammlungen. Sie besitzen eine beratende Stimme.

§13

Der Starterbeitrag der Aktivstarter beträgt Fr. xx.-., Passivstarter zahlen Fr. yy.- der Beitrag gilt für ein Clubjahr.

§14

Die Versicherung ist Sache der Teilnehmer, gehaftet wird nur für Clubmatrial.

VI. Auflösung

§15

Der Club kann von der Clubversammlung mit 2/3 Mehrheit Aufgelöst werden.

§16

Über die Verwendung des Clubsvermögens entscheidet die Clubversammlung.




Solenberg 28. Oktober 2000

Die Gründer :

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